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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 |
| § 13 Arbeitszeit und Zeiterfassung Bei der alternierenden Telearbeit soll grundsätzlich nicht mehr als 3/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsort gearbeitet werden. Bei einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage soll grundsätzlich nicht mehr als an zwei Tagen zu Hause gearbeitet werden. Bei einer anderen Verteilung soll die Arbeitszeit entsprechend aufgeteilt werden. In begründeten Einzelfällen können zwischen Führungskraft und der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter weitergehende Regelungen vereinbart werden. Die alternierende Telearbeit muss mindestens 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und mindestens 4 Stunden/Woche umfassen. Für die Lage und Dauer der Arbeitszeit zu Hause sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Es sollen Präsenzzeiten am Telearbeitsplatz vorgesehen werden, um die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Darüber hinaus kann der Dienst am Telearbeitsplatz auch außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens geleistet werden. Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden durch die Führungskraft ist auch im Rahmen der Regelungen zur alternierenden Telearbeit möglich. Im Rahmen der alternierenden Telearbeit außerhalb der Dienststelle geleistete Arbeitsstunden zählen als Arbeitszeit. Die Zeiterfassung erfolgt über die Online-Buchung oder Workflow-Buchung in Visual Web in IT-Zeit. Es sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu buchen, maximal jedoch die vertraglich vereinbarten Telearbeitsstunden. Dem internen Service ist unabhängig davon monatlich die Telearbeitsübersicht zuzuleiten. Abweichende Arbeitszeiten sind mit Bestätigung der unmittelbaren Führungskraft in das Zeiterfassungssystem zu übernehmen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /226 |
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