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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2012
§ 5 Umfang und Arbeitszeit
Die Dauer der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß des Arbeitsvertrages bleibt bei der mobilen Arbeit unberührt.

Grundsätzlich sollen bei der mobilen Arbeit mindestens 60 % in der betrieblichen Arbeitsstätte maximal 40 % der Arbeitsleistung zu Hause oder an einem anderen Ort und erbracht werden.
Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheiden die zuständige Leitungsebene, das
Personalmanagement sowie der Betriebsrat gemeinsam. Die Ausnahmeregelung ist schriftlich in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Die bzw. der Beschäftigte und die zuständige Leitungsebene stimmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zuvor ab, an welchen Arbeitstagen die Arbeit im Betrieb und zu Hause oder an einem anderen Ort zu erfolgen hat. Die bzw. der Beschäftigte hat innerhalb der Servicezeit ihrer bzw. seiner Organisationseinheit zu Hause oder dem anderen Ort unmittelbar oder in einem angemessenen Reaktionszeitraum erreichbar zu sein.

Die mobile Arbeit hat innerhalb der Rahmenarbeitszeit im Sinne der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung Nr. 5 "Arbeitszeitflexibilisierung" zu erfolgen. Gegebenenfalls kann die Rahmenarbeitszeit auf Antrag der zuständigen Leitungsebene an den Personalbereich und nach Zustimmung des Betriebsrates geändert werden.

Die Beschäftigen, die an der mobilen Arbeit teilnehmen, haben Vertrauensarbeitszeit, sofern sich aus dem Arbeitsvertrag nicht etwas anderes ergibt. Wegen der Einzelheiten zur Vertrauensarbeitszeit wird auf die Betriebsvereinbarung Nr. 5 "Arbeitszeitflexibilisierung" in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Fahrtzeiten zwischen der betrieblichen Arbeitsstätte und dem Wohnort oder einem anderen Ort sind keine Arbeitszeit.

Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für die Arbeit zu Hause oder an einem anderen Ort die gleichen Regelungen wie für die Arbeit im Betrieb.

§ 6 Technische Störungen
Die bzw. der Beschäftigte hat eine technische Systemstörung unverzüglich der Abteilung "Informationsmanagement" zu melden. Kann die technische Störung nicht behoben werden, hat sie bzw. er am Tag der Störung eine alternative Arbeitsaufgabe zu erledigen und am Folgetag die Arbeit im Betrieb aufzunehmen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /220
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