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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 |
| § 5 Arbeitszeit Für die Arbeitszeit in der Wohnung finden die einschlägigen arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen mit Ausnahme der in der Dienststelle bestehenden Regelungen über die gleitende Arbeitszeit Anwendung. Die Verteilung der Arbeitszeit, insbesondere die Verteilung auf die beiden Arbeitsorte, ist bezogen auf einzelne Arbeitstage zwischen Beschäftigten und Fachvorgesetzten individuell im Rahmen von § 1 Abs. 4 zu vereinbaren. Bestehen im Einzelfall dringende dienstliche Erfordernisse für eine Abweichung vom Modell oder wird während der Arbeitszeit am Wohnort die Anwesenheit in der Dienststelle erforderlich, ist bis zu einer maximalen Dauer von 4 Wochen eine einvernehmliche Lösung zwischen Fachvorgesetztem und Beschäftigten möglich. Über Abweichungen darüber hinaus entscheidet die personalführende Stelle. Durch die Beschäftigten ist die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Dienst in der Wohnung wird in der Regel an den Tagen Montag bis Freitag geleistet und kann an diesen Tagen auch außerhalb der regelmäßigen Dienststunden, aber nicht von 0 bis 6 Uhr, erbracht werden. Die tägliche Arbeitszeit darf, vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung zur Mehrarbeit/Überstunden, im Einzelfall zehn Stunden nicht überschreiten. Dienst in der Wohnung an Sonn- und Feiertagen sowie an allgemein dienstfreien Werktagen soll vermieden werden. Die durch die Beschäftigten zu leistende Wochenarbeitszeit ist durch Dienst in der Dienststelle (einschließlich Dienstreisen) und in der Wohnung innerhalb derselben Kalenderwoche zu erbringen. Die Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass durch den Dienst in der Wohnung grundsätzlich kein Zeitguthaben entsteht. Die in der Wohnung geleistete Arbeitszeit ist durch Selbstaufschreibung für jeden FAO-Tag [Flexibilisierung der Arbeitsorganisation] in Stunden und Minuten festzuhalten und mindestens zum Monatsende der zuständigen Zeiterfassungsstelle zuzuleiten (Korrekturbeleg). Die Arbeitszeit in der Dienststelle unterliegt den vorhandenen Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit und wird durch Betätigen des Zeiterfassungssystems erfasst. Durch die Arbeit im Rahmen der FAO besteht, soweit nicht dienstlich veranlasst, kein Anspruch auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /217 |
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