Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014
Verteilung der Arbeitszeit
Vorgesetzter und Mitarbeiter sind auch im Rahmen des mobilen Arbeitens verpflichtet, die gesetzlichen und tariflichen Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in den vom ArbZG benannten Ausnahmefällen zulässig. Arbeit an Urlaubstagen ist nicht zulässig.
Vorgesetzte und Mitarbeiter stimmen einvernehmlich aufgabenbezogen ab, zu welchen Zeiten die Mitarbeiter im Betrieb anwesend sind und zu welchen Zeiten sie mobil arbeiten. Auch bei mobilem Arbeiten ist die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Zur Vor- oder Nachbereitung darf der Mitarbeiter auf freiwilliger Basis auch am Samstag mobil arbeiten.
Die Zeiteinteilung durch den Mitarbeiter hat so zu erfolgen, dass ohne Anordnung durch den Vorgesetzten keine Ansprüche auf Zahlung von Zeitzuschlägen - z. B. für Mehr- oder Nachtarbeit - entstehen.
Die betrieblichen Öffnungs- und Rahmenarbeitszeiten gelten nur für das Arbeiten im Betrieb. Der Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit außerhalb des Betriebes unter Berücksichtigung gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen frei gestalten und verteilen. Er hat eigenverantwortlich auch auf ausreichende Phasen der Freizeit zu achten.

Bei alternierender Telearbeit wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf den häuslichen und den betrieblichen Arbeitsplatz in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgelegt (z. B. Mitarbeiter arbeitet montags und dienstags an seinem häuslichen Arbeitsplatz und mittwochs bis freitags im Betrieb).

Mehrarbeit
Zuschläge für Mehrarbeit fallen nur an, wenn vom Vorgesetzten Mehrarbeit beantragt und nach Genehmigung durch den örtlichen Betriebsrat angeordnet wurde, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter im Betrieb oder mobil arbeitet.

Zeiterfassung
Der Mitarbeiter hat seine Arbeitszeiten beim mobilen Arbeiten zu erfassen. Er kann seine Arbeitszeit nach eigenem Wunsch entweder pauschal mit Anfangs- und Endzeit und Summe seiner Pausenzeiten oder detailliert dokumentieren. Die dokumentierten Zeiten sind in bestehende Zeiterfassungssysteme - sofern vorhanden - ein- bzw. nachzutragen.
Die durch elektronischen Datenaustausch anfallenden Verbindungsdaten (z. B. Log-Daten des VPN und Telefondaten) werden nicht für eine Zeitkontrolle oder weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen genutzt.
Die Mitbestimmungsrechte des örtlichen Betriebsrats gem. § 87 (1) BetrVG bleiben unberührt.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /221
Textauszug 14 von 35 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen