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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 2011 |
| § 9 Arbeitszeit und Zeiterfassung Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte wird zwischen den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und ihren Führungskräften vereinbart. Die Arbeitszeit kann maximal zu 40 % am Home Office-Arbeitsplatz ausgeführt werden. Es muss mindestens an zwei ganzen Tagen in der Woche in der Dienststelle gearbeitet werden. Für die Dauer der Arbeitszeit zu Hause sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Die Dienstvereinbarung über die Regelung der variablen Arbeitszeit findet entsprechende Anwendung. In jedem Einzelfall sind Präsenzzeiten am Telearbeitsplatz vorzusehen, um die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Im Übrigen kann der Dienst am Home Office-Arbeitsplatz auch außerhalb der regelmäßigen Dienststunden geleistet werden. Die Dauer der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist nach den Regeln der geltenden Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit einzuhalten. Dienst am Telearbeitsplatz an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie an allgemein dienstfreien Werktagen sollte grundsätzlich nicht erfolgen, eine dennoch an diesen Tagen geleistete Arbeit zieht nicht die Zahlung von Zeitzuschlägen nach sich. Fahrten zwischen den beiden Arbeitsorten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Werden die Mitarbeiter/innen dienstlich veranlasst, während ihrer Arbeitszeit vom Telearbeitsplatz in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Die geleistete Arbeitszeit am Home Office-Arbeitsplatz wird in geeigneter Weise erfasst. Abweichend von Absatz 1 kann die Arbeitszeit bis zu maximal 80 % am Home Office- Arbeitsplatz ausgeführt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Häusliche Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen nach dem SGB XI mit entsprechendem Nachweis oder - Betreuung als Alleinerziehende/r mind. 2 minderjähriger Kinder, für die der akute Betreuungsengpass nachgewiesen wird. Mindestens an 1 Arbeitstag je Kalenderwoche ist die Arbeit in der Dienststelle zu leisten. Die Vereinbarung zu Absatz 6 wird generell auf ein Jahr befristet; eine Verlängerung dieser Vereinbarung bedarf der erneuten Prüfung und des Nachweises aller Voraussetzungen. Die Prüfung erfolgt gemeinsam durch das Präsidium, den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /233 |
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