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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 0
Arbeitszeit
Die bisherige IRWAZ (individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit) des Beschäftigten wird durch die Arbeit im Home Office grundsätzlich nicht verändert. Die Verteilung kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Werktage von Montag bis Freitag erfolgen. Eine Änderung der IRWAZ ist einzelvertraglich möglich. Auch bei der Arbeit im Home Office gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Arbeitszeitregelungen sinngemäß. Die entsprechenden Informationen werden dem Beschäftigten vom Arbeitgeber erklärt und übergeben.
Die Verteilung der Arbeitszeit auf den Home Office Arbeitsplatz nach § 99 BetrVG (häusliche bzw. selbstbestimmte Arbeitszeit) und den betrieblichen Arbeitsplatz (betriebsbestimmte Arbeitszeit) erfolgt in Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und persönlicher Interessen.
Die Beschäftigten können ihre häusliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Gegebenheiten, der betrieblichen Notwendigkeiten und unter Berücksichtigung der gesetzlichen und betrieblichen Arbeitszeitgrenzen flexibel gestalten.
Die Beschäftigten erfassen die am häuslichen Arbeitsplatz erbrachten Arbeitszeiten und Abwesenheiten (wie z. B. Urlaub) über die von [der Firma] bereitgestellten elektronischen Zeiterfassungsmöglichkeiten im Rahmen des EmployeeSelfService. Die Beschäftigten haben unter Berücksichtigung der betrieblichen Regelungen auf den Ausgleich ihres Zeitkontos zu achten. Krankheit ist nach den geltenden betrieblichen Regelungen zu melden.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /257
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