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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 |
| § 6 Arbeitszeit Für die Mobile Arbeit gelten die rechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit sowie die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit [der Firma]. Mobiles Arbeiten zählt als Arbeitszeit, auch wenn sie während einer Reise geleistet wird. Bei der Mobilen Arbeit wird die Verteilung der Arbeitszeit zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten individuell vereinbart. Die verlässliche Arbeitsfähigkeit der Arbeitseinheit und die Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, insbesondere während der vereinbarten Kernzeiten, müssen sichergestellt sein. Will die/der Vorgesetzte ausnahmsweise von der vereinbarten Mobilen Arbeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse abweichen oder wird während der Mobilen Arbeit die Anwesenheit der/des Beschäftigten am Dienstort erforderlich, ist zunächst eine einvernehmliche Regelung zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten anzustreben. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, liegt der Letztentscheid bei der/dem Vorgesetzten. Die Mobile Arbeit ist im Zeiterfassungsbogen festzuhalten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /264 |
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