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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015
§ 6 Arbeitszeit
Für die Mobile Arbeit gelten die rechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit sowie die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit [der Firma]. Mobiles Arbeiten zählt als Arbeitszeit, auch wenn sie während einer Reise geleistet wird.

Bei der Mobilen Arbeit wird die Verteilung der Arbeitszeit zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten individuell vereinbart. Die verlässliche Arbeitsfähigkeit der Arbeitseinheit und die Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, insbesondere während der vereinbarten Kernzeiten, müssen sichergestellt sein.

Will die/der Vorgesetzte ausnahmsweise von der vereinbarten Mobilen Arbeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse abweichen oder wird während der Mobilen Arbeit die Anwesenheit der/des Beschäftigten am Dienstort erforderlich, ist zunächst eine einvernehmliche Regelung zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten anzustreben. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, liegt der Letztentscheid bei der/dem Vorgesetzten.

Die Mobile Arbeit ist im Zeiterfassungsbogen festzuhalten.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /264
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