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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Elektro 2013 |
| - Arbeitszeit Infolge der Durchführung der Telearbeit tritt keine Veränderung der Dauer der tariflichen oder individuellen Arbeitszeit und keine Veränderung der Lage der Arbeitszeit ein. Die tägliche Arbeitszeit ist im Rahmen des betrieblichen Arbeitszeitrahmens zu erbringen. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen zu behandeln. Die Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz ist durch den Arbeitnehmer selbst zu erfassen. Für die Zeiterfassung gelten die jeweiligen betrieblichen Regelungen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass durch den Arbeitnehmer gem. § 16 ArbZG die über 8 Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet und die Aufzeichnung für mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird. Außerhalb seiner Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Geräte und Systeme der mobilen Informationstechnologie zu benutzen bzw. eingeschaltet zu lassen. Mehrarbeit muss nach den betrieblichen Regelungen vom Vorgesetzten angeordnet, vom Arbeitnehmer beantragt und vom Betriebsrat genehmigt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen der Personalabteilung und dem Betriebsrat abgestimmt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /256 |
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