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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Branchenübergreifend 2016
§ 4 Arbeitszeit
Der Mitarbeiter erbringt seine Arbeitsleistung im Rahmen der vertraglich vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die vertraglich vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ändert sich durch die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens nicht. Der Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit außerhalb des Betriebes unter Berücksichtigung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen innerhalb des lokal festgelegten täglichen Arbeitszeitrahmens frei gestalten und verteilen. Der Mitarbeiter hat eigenverantwortlich auf ausreichende Pausen- und Ruhephasen sowie die Höchstarbeitszeiten (§§ 3 und 4 ArbZG) zu achten. Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird hiervon nicht berührt.

Dem Mitarbeiter wird im Falle einer Einigung über die Teilnahme am Mobilen Arbeiten das entsprechende Merkblatt (Anlage 1) ausgehändigt, welches durch den Mitarbeiter und die Führungskraft gegengezeichnet wird.

Der Mitarbeiter hat seine Arbeitszeiteinteilung so zu gestalten, dass ohne Anordnung durch die Führungskraft keine Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen - für Spät-, Nacht- oder Mehrarbeit - entstehen. Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit sind nur dann zu leisten, wenn die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
Diese Arbeiten sind nur auf Anordnung der Führungskraft mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

Fahrtzeiten zwischen dem betrieblichen und dem Mobilem Arbeitsplatz gelten nicht als betriebsbedingt und sind keine Arbeitszeit, es sei denn, die Fahrt wurde betrieblich veranlasst.

Die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen zum Urlaub und zur Arbeitsunfähigkeit bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /266
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