Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Anonym 0
Arbeitszeit
Telearbeit und Mobiles Arbeiten erfolgen im Rahmen der jeweils geltenden durchschnittlichen, regelmäßigen, täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und bedeuten keine Erweiterung des Arbeitszeitvolumens.

Die Aufgaben sind in der Regel in einer Fünf-Tage-Woche, ausschließlich zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr, zu erledigen. Die Beschäftigten stimmen mit den Vorgesetzten ihre grundsätzliche Erreichbarkeit unter Berücksichtigung und Abwägung betrieblicher und privater Erfordernisse ab. Außerhalb der abgestimmten Zeiten müssen die Beschäftigten nicht erreichbar sein.
Beschäftigten muss die Möglichkeit gegeben werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigen zu können.
Im Übrigen bleibt die Geltung der jeweiligen betrieblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit am betrieblichen Arbeitsplatz unberührt. Dies gilt auch für Einsätze im Rahmen der GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze" in der jeweils gültigen Fassung.
Ungeplante Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit oder eines Unfalls sind unverzüglich zu melden. Urlaub, Zeitausgleiche und sonstige Abwesenheiten sind nach den üblichen Verfahren mit den Vorgesetzten abzustimmen.
Mehrarbeit muss vom Arbeitgeber unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Voraus angeordnet sein. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Für die Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit sind die Beschäftigten während der außerbetrieblichen Tätigkeit im Rahmen von flexiblen Arbeitsformen in besonderem Maße verantwortlich. Dies gilt insbesondere für:
- das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit
- die Einhaltung der Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag
- die zwischen zwei Arbeitstagen einzuhaltende 11-stündige Ruhezeit
- die Bestimmungen zum Mutterschutz
- die Einhaltung gesetzlich geregelter Ruhepausen

Fahrten zur betrieblichen Arbeitsstätte oder zum Mobilen Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit. Fahrtkosten werden grundsätzlich nicht vergütet.
Beschäftigte mit Zeiterfassung tragen Beginn und Ende der Arbeitszeit in HRonline ein. Zur Zeitkontenführung während der Telearbeit oder beim Mobilen Arbeiten siehe Infopaket zu Flexiblen Arbeitsformen.
Für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Bestimmungen der "GBV [...]" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /267
Textauszug 29 von 35 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen