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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 2015 |
| § 13 Arbeitszeit Die bisherige individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers wird durch die mobile Arbeit nicht verändert. Auch bei der mobilen Arbeit gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen entsprechend. Die Einhaltung der zwischen zwei Arbeitstagen einzuhaltenden 11-stündigen Ruhezeit ist sicherzustellen. Die Verteilung der Arbeitszeit auf den mobilen Arbeitsplatz und den betrieblichen Arbeitsplatz erfolgt in Abstimmung zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und persönlicher Interessen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die genaue Zeit, in der mobile Arbeit geleistet wurde (mobile Arbeitszeit), selbstständig in seinem Gleitzeitkonto einzutragen. Hierzu trägt der Arbeitnehmer Beginn und Ende der mobilen Arbeitszeit ein. Unterbrechungen der mobilen Arbeitszeit sind durch Eintragung von Ende und Wiederbeginn der mobilen Arbeitszeit zu kennzeichnen. Die Eintragungen sollen dabei unmittelbar im Anschluss an das jeweils einzutragende Ereignis erfolgen; spätestens am nächsten Arbeitstag. Jeder Arbeitnehmer kann bei Vorliegen einer Zusatzvereinbarung mobiles Arbeiten, in Abstimmung mit und vorheriger Genehmigung durch den Vorgesetzten, seine Arbeitszeit unter Berücksichtigung von persönlichen Gegebenheiten und den betrieblichen Belangen flexibel gestalten und insgesamt 7,6 h [...] pro Woche außerbetrieblich arbeiten ("mobile Arbeitszeit"). Dabei kann die mobile Arbeitszeit auf einen oder mehrere Wochentage verteilt werden. An Kalendertagen, an denen ausschließlich oder teilweise mobile Arbeit geleistet wird, ist die Höchstarbeitszeit auf maximal 7,6 Stunden begrenzt. Um eine kontinuierliche und regelmäßige Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten sicherzustellen, darf pro Woche nur an einem Tag ausschließlich außerbetrieblich gearbeitet werden. Dienstreisen zählen nicht als außerbetriebliches Arbeiten. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, richtet sich die Arbeitszeit nach der Betriebsvereinbarung über Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit ("BV Gleitzeit") (u. a. tägliche Sollarbeitszeit von 7,6 Stunden, Sperrzeit Montag bis Freitag 21.00 Uhr - 6.00 Uhr etc.). Mobile Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen. Tarifliche Zuschläge (Mehr-/Sonntags-/Nachtarbeit) werden durch mobile Arbeit nicht ausgelöst. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /270 |
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