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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 |
| § 2 Arbeitsrechtliche Regelungen Die tarifvertraglich bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ist maßgebend. Die Arbeitszeitverteilung richtet sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, der tarifvertraglichen Bestimmungen und die jeweiligen betrieblichen Vereinbarungen finden Anwendung. Im Rahmen von mobile working soll außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätten oder betrieblich veranlassten Arbeitsorten die Arbeitsleistung nur an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden. Näheres ist in der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Absatz 10 festzulegen. Zuschläge für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten (z. B. Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit) kommen nur dann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen zur Anwendung, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten betrieblich veranlasst waren. Mehrarbeit i. S. des § 13 MTV [Firma] muss vom Arbeitgeber im Voraus angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden nicht erstattet. Die bestehenden betrieblichen Regelungen zur Anerkennung von Reisezeiten werden angewandt. Ergebnisniederschrift: Zur Klarstellung wird In der Kommunikation folgendes Beispiel veröffentlicht: Kollegin Muster nimmt am mobile working teil. Ihre 1. Tätigkeitsstätte ist die [Firma]-Zentrale [Ort]. Ihre Wohnung hat sie in [Ort]. Donnerstag - Freitag erbringt sie ihre Arbeit im Rahmen mobile working. In der nächsten Arbeitswoche hat sie am Dienstag einen dienstlich veranlassten Termin in [Ort]. Sie fährt nach erfolgter Abstimmung mit ihrer Führungskraft gem. § 1 Abs. 10 Vorgesetzten im Rahmen mobile working bereits am Donnerstag nach [Ort] zur Schwester und arbeitet von dort am Donnerstag und Freitag. Am Montag fährt sie weiter von [Ort] nach [Ort] zum Bruder und arbeitet dort. Am Dienstag fährt sie weiter nach [Ort]. Nach dem Termin fährt sie zurück nach [Ort]. Als Arbeitszeit gelten die Zeiten, in denen Frau Muster Arbeitsleistungen erbracht hat und von ihr erfasst wurden. Als Reisezeit werden unter Anwendung der jeweiligen betrieblichen Regelungen die Zeiten anerkannt, die bei einem direkten Fahrweg von der 1. Tätigkeitsstelle oder vom Wohnort zum betrieblich veranlassten Termin in [Ort] für die Hin- und Rückfahrt entstanden wären. Für die Reisekosten wird entsprechend verfahren. Im Falle von Systemstörungen hat der Arbeitnehmer die technische Störung dem Arbeitgeber oder dem von ihm Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte nicht erbracht werden kann, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird. § 3 Zeiterfassung Die Zeiterfassung richtet sich nach den jeweiligen tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1: Bei der Zeiterfassung sind die besonderen Umstände des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. Dies kann z. B. bedeuten, dass ein Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte seine Arbeitszeit später erfassen muss. Im Übrigen richtet sich die Zeiterfassung nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /272 |
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