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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 |
| Arbeitszeit bei mobiler Arbeit Die Arbeitszeit mobiler Arbeit entspricht in der Regel der Arbeitszeit in der Betriebsstätte. Zur Nutzung der Chancen der mobilen Arbeit (z. B. Vereinbarkeit von Familie und Beruf) können im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten in Abweichung der BV [...] andere Arbeitszeiten gelten. Dabei ist die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zwingend. Die Arbeitszeit ist korrekt zu erfassen. Diese kann auch in Zeitblöcken zusammengefasst werden. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch Selbstaufschreibung in der Applikation "Zeitman" (oder etwaiger Folgeanwendungen). Bei Dienstreisen gilt zunächst nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde (§ 44 Abs. 2 TVöD). Unter Beachtung der Arbeitszeitgrenzen des ArbZG kann es in folgenden Fällen zur Anerkennung als Arbeitszeit kommen: - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug etc.), wenn der Mitarbeiter hierbei mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, es sei denn, dass der direkte Vorgesetzte nach Nr. 2 dieses Leitfadens diese Tätigkeiten im Ausnahmefall mit Zustimmung der Leitung untersagt hat. - wenn der Mitarbeiter an reinen Dienstreisearbeitstagen mobilen Arbeitstätigkeiten nachgeht, die mehr als die regelmäßig geleistete Arbeitszeit umfassen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /190 |
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