http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 |
| § 4.4 Genehmigungsprozess/Erfassung der Arbeitszeiten Anträge auf die Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise und die entsprechenden Genehmigungen müssen über das elektronische Zeiterfassungssystem "alternierende Arbeit" erfolgen. Anträge auf die Teilnahme an einer alternierenden Arbeitsweise müssen grundsätzlich mindestens eine Woche vor der geplanten Zeit erfolgen. Auch eine kurzfristige Abstimmung zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten über alternierendes Arbeiten kann mündlich vereinbart werden und ist dann unverzüglich im Zeiterfassungssystem zu beantragen. Für die Mitarbeiter im alternierenden Arbeitsverhältnis gilt die normale, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Eine generelle grundsätzliche Erreichbarkeit des Mitarbeiters erstreckt sich im Rahmen der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit. Bei der alternierenden Arbeit wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Tätigkeit in Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter vereinbart. Diese Verteilung wird regelmäßig überprüft und nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters ggf. neu festgelegt. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen im elektronischen Zeiterfassungssystem protokolliert werden. Für die Tage, die der Mitarbeiter ausschließlich an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig ist, wird er, falls erforderlich, Ansprechzeiten mit dem Vorgesetzten vereinbaren (z. B. im Rahmen der Funktionszeiten der Abteilung). Abgesehen davon ist der Mitarbeiter berechtigt, seine Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte eigenverantwortlich zu planen. Auch von den alternierend arbeitenden Mitarbeitern wird erwartet, dass sie ihren Vorgesetzten bei Abwesenheit von der Arbeit aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen, z. B. Behördengänge, Arztbesuche etc., im Rahmen der dafür geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen informieren. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /192 |
| Textauszug 5 von 35 | « vorheriger | nächster » |