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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 |
| § 5 Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit ist auch bei Tele-/Helmarbeit die arbeitsvertraglich/dienstrechtlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit. Die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit findet bei alternierender Tele-/Heimarbeit grundsätzlich Anwendung, Beschäftigte nehmen verbindlich an der gleitenden Arbeitszeit und somit am Buchungsverfahren entsprechend der oben genannten Dienstvereinbarung teil. Der Anteil der an der [Firma] zu verrichtenden Arbeitszeit beträgt mindestens 50 % der jeweiligen individuellen Gesamtarbeitszeit und soll pro Woche abgeleistet werden. Die Erreichbarkeit der Mitarbeiterin für z. B. Kolleginnen, Vorgesetzte und Kundinnen wird in der Teilnahmevereinbarung geregelt. Die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit sind in der Teilnahmevereinbarung (siehe Anlage 2) individuell zu regeln. Es werden verbindlich feste Präsenzzeiten (Kommunikationszeiten) am Tele-/Heimarbeitsplatz sowie Anwesenheitszeiten an der [Firma] festgelegt. Durch die vereinbarte Aufteilung der Tele-/Heimarbeitszeit darf die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Organisationseinheit nicht beeinträchtigt werden. Während der Präsenzzeiten am Tele-/Heimarbeitsplatz müssen Beschäftigte erreichbar sein. Außerhalb der festen Präsenzzeiten können Beschäftigte die Lage der Arbeitszeit am Tele-/Heimarbeitsplatz frei bestimmen. Sie müssen dabei die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz beachten. Beschäftigte sind für die Erfassung ihrer Arbeitszeit am Tele-/Heimarbeitsplatz selbst verantwortlich. Hierzu ist täglich ein Arbeitszeitnachweis (siehe Anlage 3) zu führen und unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats auf dem Dienstweg zusammen mit der allgemeinen Arbeitszeitabrechnung in der Personalstelle einzureichen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der bzw. dem Vorgesetzten kann für die Dauer von bis zu einem Monat die in der Teilnahmevereinbarung (siehe Anlage 2) festgelegte Aufteilung der Arbeitszeit den wechselnden dienstlichen und privaten Bedürfnissen ohne Änderung der schriftlichen Vereinbarung angepasst werden. Bei längerer Dauer ist die Teilnahmevereinbarung den geänderten Bedürfnissen umgehend anzupassen. Wollen Vorgesetzte von der vereinbarten Arbeitszeit aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse abweichen und ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten. Im Rahmen der selbst bestimmten Arbeitszeit am Tele-/Heimarbeitsplatz entsteht kein Anspruch auf Mehrvergütung, Zuschlag zu Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstundenvergütung, Zeitzuschläge oder dergleichen. Dies gilt nicht für dienstlich angeordnete Mehrarbeit/Überstunden. Fahrten zwischen der [Firma] und dem Tele-/Heimarbeitsplatz gelten weder als Arbeitszeit noch als Dienstreise. Im Falle von Systemstörungen im Bereich des Tele-/Heimarbeitsplatzes haben Beschäftigte den unmittelbaren Vorgesetzten und bei alternierender Telearbeit einen zuständigen Mitarbeiter des Computerzentrums unverzüglich zu informieren; das weitere Vorgehen ist abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, dass über einen längeren Zeitraum keine Arbeitsleistung am Tele-/Heimarbeitsplatz erbracht werden kann, kann der Vorgesetzte verlangen, die Arbeitsleistung an der [Firma] zu erbringen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /196 |
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