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Thema: Mobiles Arbeiten

6.5 Arbeitszeit
6.5.1 Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung

Es gibt hierzu 35 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011
§ 5 Arbeitszeit
Für die Arbeitszeit gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Grundsätzlich gelten auch die Regelungen der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im [Unternehmen] (DV Arbeitszeit), soweit sich nicht aus dem Folgenden etwas anderes ergibt.

Der Arbeitszeitanteil außerhalb der Dienststelle (mobiles Arbeiten) wird zwischen den Beschäftigten und ihren unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart. In der Kernzeit nach § 6 DV Arbeitszeit ist grundsätzlich die dienstliche Erreichbarkeit der Beschäftigten sicherzustellen. Abweichungen hiervon können zwischen den Beschäftigten und ihren unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart werden, sofern dienstliche Belange gewahrt bleiben oder dies erfordern. Die Beschäftigten haben die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Arbeitsschutzverordnung zu beachten.

Die außerhalb der Dienststelle erbrachte Arbeitszeit ist nach Möglichkeit durch Nutzung des elektronischen Online-Zeiterfassungssystems nachzuweisen. Andernfalls ist sie durch Selbstaufschreibung zu erfassen und mit Korrekturbeleg der Fachadministration Zeiterfassung wöchentlich nachträglich mitzuteilen. Außerhalb der Dienststelle erbrachte Arbeitszeiten müssen zusammenhängend mindestens 15 Minuten betragen.

Mobiles Arbeiten ist grundsätzlich in der Rahmenzeit (§ 7 DV Arbeitszeit) zu leisten. Ausgenommen davon sind insbesondere Fälle zeitlich begrenzter besonderer Arbeitsspitzen (z. B. in Krisensituationen oder bei eilbedürftigen Projekten). Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit wird nur nach Vorlage eines Korrekturbelegs angerechnet.

Die geltenden Regelungen für die Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 6 Fürsorge
Die Vorgesetzten sollen darauf hinwirken, dass mobile Arbeit grundsätzlich in der Rahmenarbeitszeit erbracht wird. Es ist zudem Aufgabe der Vorgesetzten, einer Erwartungshaltung entgegenzuwirken, die eine ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten voraussetzt. Aufgabe der Vorgesetzten ist es auch, dafür zu sorgen, dass die zeitliche Beanspruchung der Beschäftigten das Maß der dienstrechtlichen Verpflichtung nicht dauerhaft oder erheblich überschreitet.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /201
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