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| 6.5 | Arbeitszeit |
| 6.5.1 |
Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung
Es gibt hierzu 35 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 |
| Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung Die jeweils geltenden Arbeitszeitbestimmungen, aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen, sind auch beim kurzzeitigen, externen Arbeiten unbedingt einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich festgelegten Arbeitszelthöchstgrenzen, Pausen- und Ruhezeiten sowie das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Der Mitarbeiter kann innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, die Verteilung der Arbeitszeit beim kurzzeitigen, externen Arbeiten selbst bestimmen. Dabei ist aber für eventuellen Unterstützungsbedarf die Erreichbarkeit anderer betrieblicher Funktionen zu beachten. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nacht- und Mehrarbeit bedürfen der ausdrücklichen Anordnung der Führungskraft und der Zustimmung des Örtlichen Betriebsrates. Kann im Fall von Störungen die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, gilt die dadurch ausfallende Zeit nicht als Arbeitszeit. Dies gilt nicht für von [der Firma] zu vertretenden Störungen von Internet-basierter Tätigkeit. Die Erfassung und Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit muss mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat gesondert geregelt werden. Es besteht Einigkeit, dass geleistete Arbeitszeit vergütet wird. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /207 |
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