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| 6.6 | Haftung, Kosten und Versicherungsfragen |
| 6.6.1 |
Versicherung/Haftung
Es gibt hierzu 22 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2013 |
| § 8 Haftung und gesetzliche Unfallversicherung Die Haftung des Mitarbeiters für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Definition dessen ist dem Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Der Mitarbeiter haftet im gleichen Ausmaß für Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Damit ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der häuslichen Arbeitsstätte keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, obliegt der für die Firma zuständigen Berufsgenossenschaft. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /229 |
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