Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.7 Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
6.7.1 Schutz der Daten

Es gibt hierzu 30 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011
§ 6 Datenschutz
Beschäftigte in alternierender Telearbeit oder in mobilem Arbeiten tragen eine besondere datenschutzrelevante Verantwortung. Sie verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere zur Wahrung des Sozialgeheimnisses und des Sozialdatenschutzes (§ 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X). Die Dienstvereinbarung IKT findet in der jeweilig geltenden Fassung Anwendung.

Die Beschäftigten haben den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten einschließlich Familienangehörigen zu gewährleisten. Vertrauliche Daten und Informationen sind so zu schützen, dass Dritte diese nicht einsehen und nicht auf sie zugreifen können. Der Transport erforderlicher Unterlagen muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen. In der häuslichen Arbeitsstätte müssen die Unterlagen in einem verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden.

§ 7 Informationssicherheit
Die Regeln zur Informationssicherheit, veröffentlicht im [...]-Intranet, finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /226
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