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Alle Rechte vorbehalten
| 6.7 | Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit |
| 6.7.1 |
Schutz der Daten
Es gibt hierzu 30 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2013 |
| § 9 Datenschutz; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Der Schutz von Daten und Informationen sowie die Datensicherheit richten sich nach den Regelungen des Arbeitsvertrags sowie den einschlägigen gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Regelungen streng einzuhalten. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einsicht und den Zugriff Dritter auf Daten und Informationen zu verhindern. Insbesondere dürfen Passwörter und Zugangswege zum Datennetz nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Personen. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Arbeitgeberin gilt bei der Home Office-Arbeit im besonderen Maße. Die Mitnahme von streng vertraulichen Unterlagen wie insbesondere vertrauliche Personalangelegenheiten oder technische und/oder kommerzielle Betriebs- und Geschäftsdaten der Arbeitgeberin, bei denen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten möglich. Für den Fall der Mitnahme sind besondere Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 zu treffen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /241 |
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