Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.7 Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
6.7.1 Schutz der Daten

Es gibt hierzu 30 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015
§ 10 Datenschutz
Die Verarbeitung von Daten, die das Betriebsgeheimnis verletzen, und von Daten, die ihrer Natur nach vertraulich sind einschließlich sensibler Daten gem. § 3 (9) BDSG, ist im Rahmen der Mobilen Arbeit nur eingeschränkt zulässig. Die Modalitäten zur Bearbeitung vertraulicher Vorgänge werden im Einzelfall unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten geregelt.
Arbeitsunterlagen dürfen nur mit Zustimmung der/des Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen aus dem Dienstgebäude mitgenommen werden und außerhalb aufbewahrt werden. Die Mitnahme ist auf solche Unterlagen zu beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind und keine Daten nach § 11, Absatz 1 BDSG enthalten.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und anzuwenden. Entsprechende Datenschutzschulungen finden regelmäßig statt.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /264
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