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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.7 Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
6.7.1 Schutz der Daten

Es gibt hierzu 30 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016
§ 5 Datenschutz und -sicherheit, Informationsschutz
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist bei mobile working besonders zu achten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Anforderungen einzuhalten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten außerhalb des betrieblich veranlassten Arbeitsortes zu beachten. Der Arbeitgeber hat bei der Einführung von mobile working die erforderlichen Schutzmaßnahmen u. a. bei der Ausstattung der Arbeitnehmer mit Arbeitsmitteln zu ergreifen (z. B. Sichtschutzfolie).

Zur Ausführung des Datenschutzes und der Datensicherheit gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die jeweils geltenden zentralen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und Datensicherheit für außen liegende IT-Arbeitsplatzsysteme der [Firma].

Über die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit wird der Arbeitnehmer in geeigneter Weise informiert und mittels Web-Schulung auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und anzuwenden. Alle betrieblichen Unterlagen, auch solche, die den betrieblichen Bereich verlassen haben und nicht mehr benötigt werden, sind im Betrieb zu entsorgen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /272
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