Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.7 Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
6.7.1 Schutz der Daten

Es gibt hierzu 30 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 0
Datenschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach § 5 BDSG zur Wahrung des Datengeheimnisses. Er ist auch zur Verschwiegenheit über alle betrieblichen und geschäftlichen Daten, die ihm im Rahmen seiner Aufgabe zur Kenntnis gelangen, verpflichtet. Die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen sind zu beachten.
Das gilt auch für Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemen und Rechnern. Die Nutzung der firmenseitig bereitgestellten Einrichtungen zur Informationsverarbeitung durch Dritte ist vom Mitarbeiter auszuschließen.
Den Außendienstmitarbeiterinnen werden Hard- und Softwareprodukte bereitgestellt, die einen effektiven Schutz vor einem Zugriff durch Unbefugte und vor einem Datenverlust, z. B. durch Viren, bieten.
Alle dienstlichen Unterlagen, die im Rahmen des mobilen Arbeitsplatzes an außerbetrieblichen Orten mitgeführt werden, sind so zu verwahren, dass der Datenschutz gewahrt und die Verschwiegenheitspflicht erfüllt wird. Vertrauliche Unterlagen sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Unberechtigte Dritte sind auch die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Personen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /169
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