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| 6.8 | Ausstattung, Arbeitsmittel |
| 6.8.1 |
Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte
Es gibt hierzu 36 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 |
| § 6 Tele-/Heimarbeitsplatz Der Arbeitsplatz muss sich in einem Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt von Personen geeignet ist und ein ungestörtes Arbeiten ermöglicht. Der Raum muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: - Raum mit Tageslicht, Heizung, Belüftung gem. Arbeitsstättenverordnung- Raum mit Arbeitstisch und -stuhl - Der Arbeitsplatz muss eine hinreichende Trennung von beruflicher und privater Sphäre ermöglichen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss die bzw. der Beschäftigte mit dem Antrag darlegen. Die für die [Firma] geltenden arbeitschutzrechtlichen Regelungen und die allgemein geltenden Arbeitssicherheitsnormen, insbesondere die Richtlinien zur Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen, sind auf den Tele-/Heimarbeitsplatz anzuwenden. In Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung ergeben sich für den Bereich des Tele-/Heimarbeitsplatzes keine Änderungen. Die in Tele-/Heimarbeit Beschäftigten stehen bei dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Dienst-, Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt dem zuständigen Versicherungsträger. Die Beschäftigten stellen den Arbeitsraum und die Büroausstattung unentgeltlich zur Verfügung. Es wird weder ein Anteil an der Miete, noch werden Nebenkosten, beispielsweise für Strom, Heizung, Telefonanschluss und Datenverbindung, erstattet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /196 |
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