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| 6.8 | Ausstattung, Arbeitsmittel |
| 6.8.1 |
Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte
Es gibt hierzu 36 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2012 |
| § 6 Technische Störungen Die bzw. der Beschäftigte hat eine technische Systemstörung unverzüglich der Abteilung "Informationsmanagement" zu melden. Kann die technische Störung nicht behoben werden, hat sie bzw. er am Tag der Störung eine alternative Arbeitsaufgabe zu erledigen und am Folgetag die Arbeit im Betrieb aufzunehmen § 7 Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen Die bzw. der Beschäftigte erhält auf Antrag und bei Bedarf einen mobilen Client, eine Maus und einen Internetzugang. Die Gesellschaft stellt in begründeten Ausnahmefällen auch einen Drucker zur Verfügung. Für den Antrag gilt § 4 Absatz 1 der Betriebsvereinbarung. Die Wartung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software erfolgt durch die Gesellschaft. Die bzw. der Beschäftigte ist unter Einhaltung der technischen Prüffristen verpflichtet, eine Wartung dieser Arbeitsmittel in der betrieblichen Arbeitsstätte zu veranlassen. Die Gesellschaft ist zur Mitteilung der Prüffristen verpflichtet. Instandsetzungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch sie. Die Beschäftigten können auch ihren privaten Client (PC) und ihren privaten Internetzugang nutzen Die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für den privaten Client, die Hard- und Software, werden von der Gesellschaft nicht erstattet. Die Gesellschaft übernimmt keine sonstigen als die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Aufwendungen und Kosten, insbesondere nicht die zur Einrichtung eines privaten Arbeitsplatzes einschließlich Mobiliar. Die an der mobilen Arbeit teilnehmenden Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Betrieb. Dieser ist jedoch nicht dauerhaft persönlich zugeordnet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /220 |
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