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| 6.8 | Ausstattung, Arbeitsmittel |
| 6.8.1 |
Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte
Es gibt hierzu 36 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2013 |
| § 11 Arbeitsmittel Während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarung stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erforderliche Arbeitsmittel (z. B. Notebook, UMTS-Karte sowie Mobiltelefon) für das Home Office zur Verfügung. Die Arbeitgeberin trägt auch die Kosten für Wartung und Unterhaltung dieser Arbeitsmittel. Die Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum der Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarung vollständig an das Unternehmen herauszugeben. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, für den Zweck der Home Office-Arbeit die hierfür notwendigen Büromaterialien mit ins Home Office zu nehmen. Die Privatnutzung der überlassenen Arbeitsmittel durch den Mitarbeiter sowie die Überlassung an andere Personen - auch diejenigen, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben - ist untersagt. Der Arbeitnehmer wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die überlassenen Arbeitsmittel erhalten. Der Arbeitnehmer wird das Unternehmen unverzüglich über technische und sonstige Störungen sowie Mängel und Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln unterrichten. Führt eine solche Störung dazu, dass die Arbeitsleistung im Home Office nicht erbracht werden kann, so muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Betrieb der Arbeitgeberin erbringen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, so kann für diesen Tag ein Gleittag oder Urlaubstag genommen werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /241 |
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