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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.8 Ausstattung, Arbeitsmittel
6.8.1 Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte

Es gibt hierzu 36 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011
Arbeitsplatzausstattung am alternativen Arbeitsplatz
Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten erfolgt nur gelegentlich bzw. kurzzeitig und erfordert daher keine besondere Arbeitsplatzausstattung.

Arbeiten am Wohnort
Arbeiten am Wohnort kann für längere Zeit erfolgen. Deshalb muss der Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitsergonomie entsprechen. Der Arbeitnehmer erhält darum vorab alle erforderlichen Informationen, z. B. im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisung.

Um die Eignung des Arbeitsplatzes zu verifizieren, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Begehung des Arbeitsplatzes am Wohnort durch eine von [der Firma] beauftragte Fachkraft zu veranlassen. Bei dieser Begehung ist der Betriebsrat, ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung, zu beteiligen. Der Begehungstermin ist mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.

Alternierende Teleheimarbeit
Die Ausstattung wird in der "Betriebsvereinbarung Teleheimarbeit", [Firma], in der jeweils gültigen Version, bereits geregelt und wird daher von dieser BV nicht berührt.

Fernzugang zum Firmennetz
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, wie z. B. Mobile Datenkarte oder [...] Zugang verbleiben in der Verantwortung des Arbeitgebers. Eventuelle Störungen sind Störungen am Büroarbeitsplatz gleichzustellen.
Der privat organisierte Zugangsweg (z. B. DSL-Anschluss) und seine Eignung für den Fernzugang. (z. B. Firewall im Zugangspfad) liegt ganz in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Es steht dem Arbeitnehmer kein gesondertes Anrecht auf Unterstützung (Helpdesk) für diesen Zugang zu.
Dieses bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug setzen kann, wenn hierüber kein Fernzugang zum Firmennetz möglich ist.

Telefonie
Die Grundvoraussetzung für die Arbeit von alternativen Arbeitsplätzen ist, dass der Arbeitnehmer telefonisch erreichbar ist, Sofern der AG an seinem Arbeitsplatz über ein Festnetztelefon verfügt, ist dort eine entsprechende Rufumleitung einzurichten.
Aus Kostengründen ist mobiles Arbeiten von Ausland aus - außer im Rahmen einer Dienstreise - mit dem Vorgesetzten vorher abzusprechen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /167
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