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| 6.9 | Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren |
| 6.9.1 |
Verfahren zur Beilegung von Konflikten
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 |
| Paritätische Kommission In folgenden Fällen ist eine Paritätische Kommission, bestehend aus zwei Arbeitgebervertretern und zwei Betriebsratsmitgliedern, zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, einzuberufen: - Uneinigkeit bezüglich der grundsätzlichen Gewährung/Ablehnung von Mobilem Arbeiten - Meinungsverschiedenheiten bei Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung. Die individuelle Gewährung/Ablehnung von Mobilem Arbeiten (Entscheidung auf Tagesbasis sind) ist hiervon ausgeschlossen. Sollte die paritätische Kommission zur keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, entscheidet eine Einigungsstelle bestehend aus jeweils drei Beisitzern. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /167 |
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