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| 6.9 | Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren |
| 6.9.1 |
Verfahren zur Beilegung von Konflikten
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2012 |
| § 11 Gremien Bei nicht einvernehmlich zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der Leitungsebene zu lösenden Fragen zur mobilen Arbeit berät und entscheidet eine paritätische, d. h. jeweils aus zwei Vertretern des Personalmanagements und des Betriebsrates bestehende Kommission. Diese Kommission hört die bzw. den Beschäftigten und die zuständige Leitungsebene an. Kommt keine einvernehmliche Lösung innerhalb der Kommission zustande, entscheiden der Arbeitsdirektor und der Betriebsratsvorsitzende. Für den Antrag, die Ausgestaltung und Dauer der mobilen Arbeit gilt § 4 Ziffer 1. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /220 |
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