Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Mobiles Arbeiten

6.9 Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren
6.9.2 Beteiligung und Mitbestimmung von BR bzw. PR

Es gibt hierzu 12 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012
Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrates
Der GBR und die örtlichen Betriebsräte können auf Verlangen Einsicht in den Ablauf und die Funktionsweise der Schnittstelle nehmen. Die dazu benötigten Unterlagen wie Anwendungs- und Bedienungsvorschriften, Ablaufbeschreibungen, Systemprogrammunterlagen und Dokumentationen werden bei Bedarf vorgelegt und erläutert. Im Übrigen bleiben die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte unberührt.

Konfliktfälle werden zwischen örtlicher Werk-/Personalleitung und dem Betriebsrat einvernehmlich geklärt. Bei fehlender Einigung kann auf lokaler Ebene ein Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieser Ausschuss wird besetzt mit einem Vertretern des örtlichen Betriebsrates und einem Vertreter des Gesamtbetriebsrates sowie mit zwei Unternehmensvertretern. Sofern dieser Vermittlungsausschuss kein einvernehmliches Ergebnis erreichen kann, steht den Betriebsparteien offen, eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anzurufen. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Spruch der Einigungsstelle für Arbeitgeber und Betriebsrat bindende Wirkung hat.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /207
Textauszug 2 von 12 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen