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Alle Rechte vorbehalten
| 6.9 | Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren |
| 6.9.2 |
Beteiligung und Mitbestimmung von BR bzw. PR
Es gibt hierzu 12 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2012 |
| Rechte des Betriebsrats Der Betriebsrat ist über jede Vereinbarung zu WebCommuting zu unterrichten. Der Wechsel auf einen WebCommuting-Arbeitsplatz und der Wechsel vom WebCommuting-Arbeitsplatz auf einen betrieblichen Arbeitsplatz ist keine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG. Der Betriebsrat hat das Recht, den Arbeitnehmer an seiner häuslichen Arbeitsstätte aufzusuchen. Die Kosten hierfür sind Kosten der Betriebsratstätigkeit gem. § 40 BetrVG. Zur Lösung von Konflikten zwischen Mitarbeiter und Unternehmen über den Übergang in WebCommuting sowie die Durchführung von WebCommuting wird eine interne Schlichtungsstelle gebildet. Sie ist mit je einem Vertreter des Unternehmens und des Betriebsrats besetzt. Sie entscheidet in Fällen, in denen keine Einigung zwischen Mitarbeiter und Unternehmen erzielt werden kann, endgültig. Auf Wunsch einer Seite kann die Zahl jeweils auf 2 erhöht werden. Für den Fall, dass eine Klärung in vorstehendem Sinne nicht erfolgreich ist oder sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, steht ihm ein Beschwerderecht nach § 84 und § 85 BetrVG zu. Nachteile dürfen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter aus der Wahrnehmung des Beschwerderechts nicht entstehen. Die Möglichkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zur individuellen Beschwerdeführung bleibt davon unberührt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /215 |
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