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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 |
| Der Arbeitgeber hat den Personalplanungsausschuss über alle aus der Personalplanung resultierenden Fragestellungen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Welche Unterlagen konkret zur jeweiligen Sitzung vorzulegen sind, stimmen der Personalplanungsausschuss und der Arbeitgeber einvernehmlich ab. Unterrichtung und Beratung erstrecken sich auch auf die quantitativen, qualitativen, zeitlichen und örtlichen Aspekte von Planungsmaßnahmen. Gegenstand der Unterrichtung und Beratung sind insbesondere folgende Bereiche der Personalplanung: - Ermittlung des gegenwärtigen und künftigen Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht: Hier geht es um die Frage, wie viele Arbeitnehmer mit welcher Qualifikation an welchen Orten in welchen Funktionen und für welche Zeit gebraucht werden. Zu diesem Zweck sind kurz-, mittel- und langfristige Personalprognosen zu erstellen, aus denen sich der voraussichtliche Personalbedarf für den jeweiligen Betrieb in quantitativer und qualitativer Hinsicht ergibt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /33 |
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