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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2013 |
| Personalplanung Die Arbeitgeberin wird den Betriebsrat regelmäßig jährlich (beginnend für den Planungszeitraum 2014) insbesondere jedoch bevor die Personalplanung für den kommenden Zeitraum dem Konzern mitgeteilt wird und dann, wenn Korrekturen der dem Konzern übermittelten Planungen notwendig sind, über die Personalplanung entsprechend § 92 BetrVG schriftlich unterrichten und dabei insbesondere folgende Informationen erteilen: - Aufbau und Organisation des Betriebs (Organigramm) sowie Bezeichnung der Stationen/Abteilungen/Bereiche unter Angabe der dort regelhaft vorgehaltenen Betten/Behandlungsplätze und Zuordnung derselben zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen einschließlich der in diesem Jahr geplanten, über die Dauer eines Monats hinausgehenden Veränderungen; - Bestand des Personals im Planungsbereich [...] (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, gestellte Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern, Honorarkräfte) sowie Qualifikation des Personalbestands jeweils bezogen auf die einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereiche; - Zahl der in diesem Jahr voraussichtlich benötigten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, gestellten Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern und Honorarkräften) unter Zuordnung zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen des Betriebs (gem. Ziffer 2.1.a) sowie geplante Veränderungen (inklusive Ersatz- und Neubedarf); - notwendige Qualifikation der in diesem Jahr benötigten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer gestellten Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern und Honorarkräften unter Zuordnung zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen (gem. Ziffer 2.1.a) sowie geplante Veränderungen; - vorhandene bzw. neu (insbesondere im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen) erstellte Stellenbeschreibungen, auf die Abteilungen/Stationen/Bereiche bezogene Stellenpläne und Stellenbesetzungspläne, jeweils bezogen auf den Ist- und den geplanten Soll-Zustand; Stellenpläne beschreiben dabei die Hauptmerkmale der Tätigkeiten aller Beschäftigten bezogen auf eine Organisationseinheit (Station/Abteilung/Bereich) sowie die Zuordnung zu einer Berufsgruppe; - geplante Änderungen des über die Haupttätigkeiten hinausgehenden Einsatzes (insbesondere Einsatz in Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten in anderen Organisationsbereichen) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, gestellten Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern und Honorarkräfte unter Zuordnung zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen (gem. Ziffer 2.1.a); - geplante innerbetriebliche und außerbetriebliche Personalbeschaffung, insbesondere die Umwandlung von Teilzeit in Vollzeitarbeitsverhältnisse oder von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse (Beispiele für innerbetriebliche Personalbeschaffung) oder Neueinstellungen, den Einsatz von Leiharbeitnehmern oder die Vergabe von Werkverträgen (Beispiele für außerbetriebliche Personalbeschaffung); die kurzfristige "Ersatzbeschaffung" von Personal in Vertretungsfällen, welche die Dauer von bis zu einem Monat nicht überschreitet, ist hiervon ausgenommen. Die Arbeitgeberin wird den Betriebsrat über unterjährige Veränderungen/Entwicklungen der in Ziffer 2.1 genannten Informationen unverzüglich im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen unterrichten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /36 |
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