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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 |
| Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat und die örtliche Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß §§ 90, 92 BetrVG und nach SGB IX, § 95 Abs. 2 über: - alle in Teil A, § 7 Abs. 3 Abschnitt b aufgeführten Punkte vor der jeweiligen Beratung, - die zu erwartenden personellen und wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund neuer Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren, Rationalisierungs- und Investitionsmaßnahmen, - zu erwartende Veränderungen wie z. B. Ausscheiden aus Altersgründen, Inanspruchnahme von Ruhestandsregelungen, Einberufung zum Wehrdienst/Sozialdienst, Mutterschutz, Elternzeit, Rückkehr vom Wehrdienst/Sozialdienst, Rückkehr aus dem Mutterschutz oder Elternzeit, Eigenkündigung von Mitarbeitern, - geplante und durchgeführte Vergaben von Arbeiten, die regelmäßig von Mitarbeitern der [Firma] wahrgenommen werden, an Unternehmen außerhalb der [Firma] sowie von der [Firma] nicht angenommene Aufträge. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080220 /137 |
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