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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 |
| Der Betriebsrat ist mindestens einmal jährlich (spätestens zwei Monate vor Beginn des Planungszeitraumes), unter Angabe der zu erwartenden Zu- und Abgänge sowie der feststehenden Personalveränderung (z. B. durch Mutterschutz, Wehrdienst) darüber zu unterrichten, welcher konkret feststellbare Bedarf von Arbeitsplätzen zum jeweiligen Planungszeitraum besteht. Darüber hinausgehende Personalplanungen sind Gegenstand besonderer Unterrichtung, wenn sie geeignet sind, frühere Personalplanungen wesentlich zu verändern. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /26 |
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