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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 |
| Die Unterrichtung des Betriebsrats erfolgt so umfassend, dass sich der Betriebsrat eine klare Vorstellung von den einzelnen Maßnahmen machen kann. Die Geschäftsführung der [Firma] gibt daher dem Betriebsrat alle Tatsachen bekannt, auf die sie die jeweilige Planung stützt. Die Unterrichtung erfolgt anhand von Planungsunterlagen. Es werden alle Unterlagen vorgelegt, die die Geschäftsführung der [Firma] zur Grundlage ihrer Personalplanung macht, dabei wird nach Projekten/dem institutionell geforderten Bereich/GBV, Stellen, Art der Beschäftigung und Einstellung (unbefristet/befristet) geordnet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /26 |
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