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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat zur Durchführung bzw. Aktualisierung der Personalplanung nach § 3 sowie ggf. zur Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung nach § 4 spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung des Personalplanungsausschusses rechtzeitig und umfassend gemäß §§ 90, 92, 92a BetrVG über: - die zu erwartenden personellen und wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund neuer Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren, Rationalisierungs- und Investitionsmaßnahmen einschließlich der damit ggf. verbundenen Veränderungen von Arbeitsplatzbewertungen, - alle in § 7 aufgeführten Punkte, - alle weiteren für die Beratung der Personalplanung nach § 3 und der Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung nach § 4 benötigten Daten und Unterlagen in Bezug auf geplante Zu- und Abgänge und die der Planung zugrunde liegenden Prognosen, - geplante und durchgeführte Vergaben von Arbeiten, die regelmäßig von Mitarbeitern der [Firma] wahrgenommen werden, an Unternehmen außerhalb der [Firma] sowie von der [Firma] nicht angenommene Aufträge, - nur in Betrieben mit unternehmensinternen Beauftragungen die Höhe des Auftragsvolumens (funktions- und tätigkeitsbezogen). |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /43 |
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