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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Strategische Personalplanung

3.1 Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber
3.1.1 Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus

Es gibt hierzu 33 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat zur Durchführung bzw. Aktualisierung der Personalplanung nach § 3 sowie ggf. zur Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung nach § 4 spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung des Personalplanungsausschusses rechtzeitig und umfassend gemäß §§ 90, 92, 92a BetrVG über:
- die zu erwartenden personellen und wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund neuer Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren, Rationalisierungs- und Investitionsmaßnahmen einschließlich der damit ggf. verbundenen Veränderungen von Arbeitsplatzbewertungen,
- alle in § 7 aufgeführten Punkte,
- alle weiteren für die Beratung der Personalplanung nach § 3 und der Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung nach § 4 benötigten Daten und Unterlagen in Bezug auf geplante Zu- und Abgänge und die der Planung zugrunde liegenden Prognosen,
- geplante und durchgeführte Vergaben von Arbeiten, die regelmäßig von Mitarbeitern der [Firma] wahrgenommen werden, an Unternehmen außerhalb der [Firma] sowie von der [Firma] nicht angenommene Aufträge,
- nur in Betrieben mit unternehmensinternen Beauftragungen die Höhe des Auftragsvolumens (funktions- und tätigkeitsbezogen).
HBS-Datenbank-Nr: 010100 /43
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