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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Die Personalplanung im Betrieb unterliegt den Beteiligungsrechten gemäß §§ 90, 92 und 92a BetrVG. Dabei ist eine detailliertere Ausgestaltung des Personalplanungsverfahrens, die v. a. Unternehmens-/betriebsspezifische Besonderheiten hinreichend berücksichtigt, den jeweiligen Betriebsparteien vorbehalten. Hierfür können in den Unternehmen/Betrieben auch entsprechende Personalplanungsausschüsse eingerichtet werden. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen nach § 95 SGB IX sind zu beachten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /41 |
| Textauszug 4 von 33 | « vorheriger | nächster » |