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Alle Rechte vorbehalten
| 3.1 | Informationsrechte des Betriebsrats /Unterrichtung durch den Arbeitgeber |
| 3.1.1 |
Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus
Es gibt hierzu 33 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Der Arbeitgeber hat das jeweils zuständige örtliche Gremium (Betriebsrat/Personalplanungsausschuss) rechtzeitig über personalplanungsrelevante Veränderungen zu informieren und ihm als Beratungsgrundlage für die Personalplanung geeignete Unterlagen, die je Unternehmen bzw. Betrieb abzustimmen sind, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere: - Unternehmerische Entscheidungen mit Auswirkung auf die Personalbedarfsplanung - Grundlegende Prämissen zur Planung, die im Unternehmen/Betrieb zur Anwendung kommen, einschließlich der nach § 3 ermittelten Leistungsmenge - Übersicht über den aktuellen Personalbedarf - Übersicht über die zukünftige Personalbedarfsentwicklung (funktionsbezogen) - Übersicht zum aktuellen Personalbestand - Übersicht zur Personalbestandsentwicklung - ggf. Übersicht zur Planung der Auszubildenden/Dual Studierenden (quantitativ und qualitativ) - Übersicht zum Stand der Mehr- und Minderleistungen - Übersicht zur Urlaubsabwicklung - Übersicht Krankenstandsentwicklung - ggf. Übersicht zur Regel- und Nachfolgequalifizierung (z. B. auch Qualifizierung im Durchschubverfahren) - ggf. Übersicht zu Freistellungsansprüchen aus dem Langzeitkonto. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /41 |
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