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| 3.2 | Beratungsrechte des Betriebsrats |
| 3.2.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 |
| Nachdem anhand der Unterlagen ein konkreter Personalmehr- oder -minderbedarf festgestellt worden ist, wird die Geschäftsführung der [Firma] den Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (z. B. befristete oder unbefristete Einstellungen; Entlassungen) informieren und über die Vermeidung von sozialen Härten für die MitarbeiterInnen beraten (Personaldeckungsplanung). |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /26 |
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