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| 3.2 | Beratungsrechte des Betriebsrats |
| 3.2.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 |
| Ausgehend von der unternehmensweiten Planung [...] ist der Personalbedarf auf der Basis einer Personalplanung, die von den Betriebsleitern mit den jeweils betroffenen Betriebsräten nach §§ 90, 92, 92a BetrVG so früh wie möglich eingehend zu beraten ist, festzulegen. Die Personalplanung ist bei Umsetzung einer Maßnahme, die Auswirkungen auf den Personalbedarf hat, unter Beteiligung des Betriebsrats gemäß §§ 90, 92, 92a BetrVG fortzuschreiben. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080220 /137 |
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