Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Strategische Personalplanung

3.2 Beratungsrechte des Betriebsrats
3.2.1 Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte

Es gibt hierzu 18 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004
Wenn sich die Umstände, unter denen die Personalplanung erfolgt ist, wesentlich verändern sind Beratungen nach §§ 90, 92, 92a BetrVG über Planungskorrekturen zu führen. Unabhängig davon ist sie mindestens 2 x jährlich zum 01.10. und 01.04. eines jeden Jahres zu überprüfen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Daneben ist die geplante Arbeitsplatzentwicklung entsprechend den genannten Terminen zu überprüfen und zu aktualisieren.
HBS-Datenbank-Nr: 080220 /137
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