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Alle Rechte vorbehalten
| 3.2 | Beratungsrechte des Betriebsrats |
| 3.2.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Aufgabe der Betriebsparteien ist es, über alle Fragen der Personalplanung, d. h. die künftige Entwicklung des Personalbedarfs und des Personalbestands in qualitativer, quantitativer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beraten. Hierzu gehören insbesondere die Planung und Beratung - über den künftigen Personalbedarf (Personalbedarfsplanung) Aufgabe der Personalbedarfsplanung ist es, festzustellen, wie viele Mitarbeiter in welchen Funktionen erforderlich sind. Es soll dabei ermittelt werden, wann welcher Personalbedarf entsteht. - über den zukünftigen Personalbestand (Personalbestandsplanung) Die Personalbestandsplanung soll Aufschluss darüber geben, ob die erforderlichen Mitarbeiter in ausreichender Zahl mit den entsprechenden Qualifikationen zur gewünschten Zeit am richtigen Ort vorhanden sind und ob ggf. Nachführungsmaßnahmen oder auch Abbaumaßnahmen erforderlich werden. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /41 |
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