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Alle Rechte vorbehalten
| 3.2 | Beratungsrechte des Betriebsrats |
| 3.2.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Der Personalplanungsausschuss hat die Aufgabe, alle Fragen der Personalplanung in qualitativer, quantitativer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beraten. Dazu zählen u. a. - die Personalbedarfsplanung (auf Basis der zugrundeliegenden Leistungsplanung); soweit die Planung auf Fertigungsstunden oder Besetzungszeiten beruht, ist deren Zustandekommen dem Betriebsrat ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern, - erfolgt die Planung nicht auf Basis von Fertigungsstunden oder Besetzungszeiten, ist dem Betriebsrat diese Basis der Planung ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern, - die Planung und Beratung von Qualifizierungs- und Nachfolgemaßnahmen (Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung) gemäß § 4, - die Planung und Beschaffung des notwendigen Personals entsprechend den betrieblich erforderlichen Qualifikationen (Personalbeschaffungsplanung), - die Planung des Einsatzes des vorhandenen und zu beschaffenden Personals (Personaleinsatzplanung), - der Abbau und die Freisetzung von Personal (Personalabbauplanung), - die Überprüfung der Aktualität der Personalplanung [...]. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /43 |
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