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| 3.2 | Beratungsrechte des Betriebsrats |
| 3.2.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2010 |
| Der örtliche Betriebsrat (BR) erhält auf der Grundlage der jährlichen Wirtschaftsplanung und der daraus abgeleiteten Personalplanung einen Überblick über die geplante Zusammensetzung der Gesamtbelegschaft für das Folgejahr. Dazu legen die Parteien folgendes Verfahren fest: - Auf der Grundlage der im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Folgejahr geplanten Gesamtbelegschaft wird der Anteil der darin enthaltenen flexiblen Arbeitsverhältnisse zum Stichtag des 31.12. des Folgejahres geplant. - Maßgebend zur Bestimmung des Anteils ist der Stichtag. Zum Stichtag sollen die unter § 2 genannten Anteile nicht überschritten werden. - Die Betriebsparteien überprüfen jeweils zur Mitte des Jahres, ob die Planung zum Stichtag aufrechterhalten bleibt oder angepasst werden muss. - Bei absehbarer Überschreitung der unter § 2 genannten prozentualen Anteile treten die Betriebsparteien in Gespräche über die weitere Verfahrensweise ein. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010900 /259 |
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