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| 3.2 | Beratungsrechte des Betriebsrats |
| 3.2.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Beratungsrechte
Es gibt hierzu 18 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 |
| § 4 Planung und Beteiligung des Betriebsrats Das Unternehmen legt dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung regelmäßig seine Planungen über den Einsatz von Fremdleistungen vor. Dies bezieht sich insbesondere auf die Anzahl, Aufgaben, Zeitdauer, Kosten usw. des Einsatzes von Fremdfirmenarbeitnehmern. Dabei ist zu begründen, warum die Arbeiten nicht von Arbeitnehmern des Unternehmens erledigt werden können. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen alle Vertrage vorzulegen, die Fremdfirmenarbeitnehmer betreffen. Quartalsweise werden mit den örtlichen Betriebsräten gem. § 92 BetrVG eine Personalbedarfsplanung vorgestellt und diskutiert. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010900 /275 |
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