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Alle Rechte vorbehalten
| 3.3 | Vorschlags- bzw. Initiativrechte des Betriebsrats |
| 3.3.1 |
Gesetzliche Grundlagen und darüber hinausgehende (betrieblich vereinbarte) Initiativrechte
Es gibt hierzu 2 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 |
| Der GBR bzw. ein von ihm eingesetzter Ausschuss hat das Recht, entsprechend der aktuellen Situation, die sich aus den einzelnen betrieblichen Personalplanungsmaßnahmen für die gesamte [Unternehmensgruppe] ergibt, die Durchführung einer Sitzung mit dem Unternehmen zu verlangen, in der auf der Grundlage der Art und des Umfangs der Planungsmaßnahmen zu beraten ist. Dabei kann der GBR Vorschläge insbesondere zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG) oder zu anderen, den Arbeitnehmerinteressen dienenden Maßnahmen machen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern oder zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 2, 3 BetrVG). Über alle Vorschläge ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu verhandeln. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /33 |
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