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| 3.5 | Personalplanungsausschüsse und gemeinsame Gremien von Arbeitgeber und Betriebsrat |
| 3.5.1 |
Geschäftsordnung und Zuständigkeiten des Ausschusses
Es gibt hierzu 17 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2008 |
| Absprache auf Landesebene Ein [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Landesausschuss wird eingerichtet, wenn zwei oder mehr Tochtergesellschaften mit einer Belegschaft von mehr als 1.000 Beschäftigten im betroffenen Land angesiedelt sind. [...] In den [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Landesausschüssen werden einvernehmlich Territorien festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Koordinationsstruktur des Konzerns, der Vertretungsdichte der Konzernunternehmen, der geografischen Gegebenheiten jeder Region (Bergland, Ebene usw.) sowie kultureller oder sprachlicher Kriterien. Dies soll eine weitest gehende Mobilität ohne Umzugszwang ermöglichen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /35 |
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