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| 3.5 | Personalplanungsausschüsse und gemeinsame Gremien von Arbeitgeber und Betriebsrat |
| 3.5.1 |
Geschäftsordnung und Zuständigkeiten des Ausschusses
Es gibt hierzu 17 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Bildung von Personalplanungsausschüssen Arbeitgeber und Betriebsrat bilden in den Betrieben gemeinsam besetzte Personalplanungsausschüsse. Verfahrensregelungen Der Personalplanungsausschuss besteht betriebsratsseitig und arbeitgeberseitig aus je 3 Mitgliedern. Zum Vorsitzenden des Ausschusses wird halbjährlich abwechselnd ein Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrates benannt. Die Seite, die nicht den Vorsitzenden benennt, stellt den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ausschuss wählt sich einen Schriftführer, der ein Protokoll über das Ergebnis der Beratung erstellt. Das Protokoll soll vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden. Der Ausschuss tagt verpflichtend mindestens halbjährlich und kann auf Wunsch einer Seite jederzeit unter Wahrung der [...] genannten Frist einberufen werden, insbesondere bei Veränderungen der Leistungsmengen, die der Personalplanung zugrunde liegen [...]. Alle Einladungen, ob ordentlich oder außerordentlich, müssen mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin arbeitgeberseitig dem Betriebsrat schriftlich zugehen. Dabei sind die Unterlagen gem. § 6 zu übergeben. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /43 |
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