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| 3.5 | Personalplanungsausschüsse und gemeinsame Gremien von Arbeitgeber und Betriebsrat |
| 3.5.1 |
Geschäftsordnung und Zuständigkeiten des Ausschusses
Es gibt hierzu 17 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2014 |
| Im Falle einer Kompetenzübertragung seitens des Betriebsrates auf den Personalplanungsausschuss gem. § 28 Abs. 2 BetrVG sind mit Abschluss der Beratung im Personalplanungsausschuss die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 90, 92, 92a BetrVG erfüllt. Sofern keine Kompetenzübertragung vorliegt, wird nach Abschluss der Beratung eine entsprechende Beschlussempfehlung an den zuständigen Betriebsrat gegeben. Die Bestätigung des Abschlusses der Beratung nach §§ 90, 92, 92a BetrVG erfolgt dann in der nächstmöglichen Sitzung des Betriebsrates, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen. Der jeweilige Stand der Beratungen ist in den Planungsunterlagen von den zuständigen Betriebsräten schriftlich zu bestätigen. Es sind für den Sachstand im Beteiligungsverfahren folgende Buchstabenkürzel zu verwenden: - wenn das Beteiligungsverfahren auf örtlicher Ebene ohne Einwände abgeschlossen ist,- wenn das Beteiligungsverfahren auf örtlicher Ebene mit Einwänden abgeschlossen ist, - wenn das Beteiligungsverfahren noch läuft, - wenn das Beteiligungsverfahren noch nicht eingeleitet ist. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010100 /43 |
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